Zusammenfassung
Die Hinterbliebenenrente in Deutschland beträgt 55% der Rente des verstorbenen Ehepartners, wobei Unterschiede zwischen altem und neuem Recht bestehen. Altes Recht gilt, wenn der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen und ein Partner vor dem 2.1.1962 geboren ist, wobei 60% der Rente des Verstorbenen als Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden. Die Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Hinterbliebenenrente variiert ebenfalls je nach Rechtslage. Eine Hinterbliebenen-Betriebsrente darf jedoch nicht als Einkommen gewertet werden. Wird sie dennoch angerechnet, sollte Widerspruch gegen den Rentenbescheid eingelegt werden. Was als Einkommen angerechnet werden darf, hängt davon ab, ob es vom Berechtigten selbst stammt oder vom verstorbenen Partner erwirtschaftet wurde. Die Anrechnung variiert auch je nachdem, ob die Hinterbliebenenrente nach altem oder neuem Recht gewährt wird.
Die Rechtslage klingt einfach: Stirbt ein Ehepartner, erhält der Überlebende 55% der Rente des Verstorbenen als Hinterbliebenen-Rente. Doch so einfach ist es nicht. Denn das Renten-Recht unterscheidet bei der Hinterbliebenen-Rente zuerst zwischen altem und neuem Recht. Altes Recht gilt, wenn der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen und ein Partner vor dem 2.1.1962 geboren ist – dann gibt es nämlich 60% der Rente des Verstorbenen als Hinterbliebenen-Rente.
Unterschiedliche Anrechnung
Doch damit nicht genug: Denn mit dem Unterscheiden in altes und neues Recht gelten auch andere Regeln bei der Anrechnung von eigenem Einkommen. Denn eine Hinterbliebenen-Rente wird nur selten ungekürzt gezahlt, da viele andere Einkünfte angerechnet werden. Und hier gibt es häufig Fehler. Besonders wenn der verstorbene Partner eine Betriebsrente erhielt (bzw. Anspruch darauf hatte) und nun eine Hinterbliebenen-Betriebsrente gezahlt wird, was millionenfach der Fall ist.
Zu Unrecht gekürzt
Rechtlich ist die Sache klar: Eine Hinterbliebenen-Betriebsrente darf nicht als Einkommen gewertet werden. §97 SGB VI besagt, dass nur „Einkommen von Berechtigten“ angerechnet werden darf. Vereinfacht gesagt: Eine Hinterbliebenen-Betriebsrente ist kein eigenes Einkommen einer Witwe bzw. eines Witwers, sondern es sind Ansprüche des Verstorbenen. Noch genauer ausgeführt wurde dies in einer Bundestags-Drucksache: „Auf eine Hinterbliebenen-Rente sind nur Einkommen anzurechnen, soweit sie vom Rentenberechtigten selbst erworben sind. Ein Einkommen ist dann nicht selbst erworben, wenn es von einer anderen Person erwirtschaftet wurde...“
Widerspruch einlegen
Faktisch heißt das: Einen Hinterbliebenen-Betriebsrente darf nicht auf die gesetzliche Hinterbliebenen-Rente angerechnet werden – weder bei altem noch bei neuem Recht. Wird dies doch gemacht, was Schätzungen zufolge zehntausendfach geschieht, unbedingt Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen.
Was darf angerechnet werden?
Entscheidend für die Beurteilung, ob etwas angerechnet werden darf, ist immer die Frage, ob das Einkommen vom Berechtigten selbst kommt, wie Lohn oder Vermögen, oder sich aus einer Erwerbstätigkeit ableiten lässt, wie Kranken- oder Arbeitslosengeld – oder aber ob das Einkommen eigentlich vom verstorbenen Partner erwirtschaftet wurde.
Altes oder neues Recht entscheidend
Was angerechnet werden darf, hängt aber auch davon ab, ob die Hinterbliebenen-Rente nach Neuem oder Altem Recht gewährt wird. Generell wird bei Neuem Recht alles gewertet, also
- Lohn/Gehalt
- Eigene gesetzliche Rente
- Abfindungen
- Arbeitslosengeld
- Vergütung für ein Ehrenamt oberhalb einer Pauschale
- Einkünfte aus Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft
- Hinterbliebenen-Rente einer Unfallkasse
- Insolvenz-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld
- Einnahmen aus einer Photovoltaik-Anlage
- private Rente
- Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder einer selbständigen Tätigkeit
- Zinsen
- oder einer VBL-Zusatzrente.
Bei einer Hinterbliebenen-Rente nach Altem Recht werden ‚nur‘ Lohn/Gehalt, eigene Rente, Abfindung, Einkünfte aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Ehrenamt, selbständiger Tätigkeit, Vermietung und einer Photovoltaik-Anlage gewertet; nicht aber Arbeitslosen-, Insolvenz-, Kranken-, Kurzarbeitergeld, Zinsen, Einkünfte aus einer privaten Rente und Zinsen.