Viele Arbeitnehmer werden auch künftig Teile ihrer Arbeitszeit im Home Office verbringen. Damit die Arbeit zuhause gut und effektiv gelingt, braucht es einen guten Arbeitsplatz. Wer aber wegen Home Office in eine größere Wohnung umzieht, kann die Umzugskosten nicht als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 3/23). Anerkannt würden Umzugskosten nur, so die obersten Finanzrichter, wenn die tägliche Fahrzeit zum (neuen) Arbeitsplatz um mindestens eine Stunde kürzer wäre. Die Einrichtung eines Arbeitszimmers sei kein rein beruflich veranlasster Grund für einen Umzug, sondern eine Verbesserung des privaten Wohnumfelds. Und deren Finanzbarkeit über Steuererleichterungen sicher zu stellen, sei nicht Aufgabe des Staates. Was als außergewöhnliche Belastung gilt und abgesetzt werden kann, zeigt unsere Checkliste.

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