Rudolf Gramlich ist Steuerberater in Buchen (Odenwald) und Referent des Lohn- und Einkommenssteuer Hilfe-Ring Deutschland (Lohnsteuerhilfeverein).
Vorsorge

„Rentner sollten bei außergewöhnlichen Belastungen genau rechnen“

21/05/2025
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Jürgen Sinn
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Wer nicht mehr berufstätig ist, muss zwar trotzdem Steuern (nach)zahlen, hat aber weniger Absetz-Möglichkeiten, weiß der Steuerberater Rudolf Gramlich. Deshalb sollte dann genauer geplant werden.

Foto: privat Illustration: KI Midjourney/Agentur2

Résumé

Krankheitskosten können steuerlich abgesetzt werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind absetzbar, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Brillen werden anerkannt, wenn eine Sehschwäche festgestellt wurde. Bei der Prophylaxe sind Pflegeprodukte und Nahrungsergänzungsmittel meist nicht absetzbar. Es ist vorteilhaft, Ausgaben in einem Jahr zu bündeln, um die zumutbare Belastung zu überschreiten.

Normalerweise können krankheitsbedingte Kosten nur abgesetzt werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Aber es gibt ja auch viele Dinge, die man selbst unternimmt, um gesund zu bleiben, z.B. wenn man selbst ein Medikament kauft?

Gramlich: Das stimmt. Bei den Gesundheitskosten bzw. den außergewöhnlichen Belastungen gibt es immer wieder Diskussionen mit dem Finanzamt. So können auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente abgesetzt werden, wenn es in der Vergangenheit eine ärztliche Verordnung dafür gab. Wer allerdings Husten hat und sich Hustensaft kauft, kann dies nicht ansetzen.Streit gibt es oft auch um Brillen. Es genügt, wenn ein Augenarzt einmal eine Sehschwäche festgestellt hat, dann wird auch der Neukauf einer Brille anerkannt. Bei der Prophylaxe muss stets geprüft werden, ob es sich um Medikamente oder um Pflegeprodukte handelt. Es leuchtet ein, dass besondere Zahncremes oder Pflegeprodukte für die Haut nicht ansetzbar sind. Dafür würde man keine ärztliche Verordnung bekommen. Auch bei Nahrungs-Ergänzungsmitteln wie Vitaminen wird es schwierig.

Kann es sein, dass das Finanzamt etwa bei einer teuren Brille nur einen Teil der Kosten anerkennt?

Gramlich: Krankheitskosten müssen wie alle außergewöhnlichen Belastungen zwangsläufig entstehen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass bei einer Brille nur die Kosten für das günstigste „Kassengestell“ angesetzt werden können. Eigene Wünsche wie die Wahl der Brillengläser (Gleitsicht, entspiegelt, getönt) führen nicht generell zur Kürzung. Auch beim Augenlasern war lange strittig, ob es als medizinisch erforderlich anerkannt wird – inzwischen ist dieses Verfahren der Brille gleichgestellt.

Aber es gibt doch die zumutbare Belastung?

Gramlich: Ja. Wegen der zumutbaren Belastung ist es vorteilhaft, Aufwendungen in einem Jahr zu bündeln. Wer sich schon eine neue Brille geleistet hat, sollte eine Zahnbehandlung noch ins gleiche Jahr legen. Bei brillentragenden Eheleuten sollten sich beide möglichst in einem Jahr eine neue Brille leisten. Für das Finanzamt ist entscheidend: Wann ist eine Rechnung bezahlt worden? Es lohnt also zu planen, ob sich die Kosten in dem einen oder anderen Fall so aufsummieren, dass man die zumutbare Belastung überschreitet.

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