1. Grundsätzlich gilt
Wer in Rente ist, muss weiter eine Steuererklärung machen. Denn jede gesetzliche oder betriebliche Rente ist steuerpflichtig. Das heißt wiederum: Auch Rentner sollten alles tun, um die Steuerlast zu verringern. Wichtig dabei: Auch wenn immer von Brutto- bzw. Netto-Rente gesprochen wird – die ausgezahlte Rente ist eine Brutto-Rente, also eine noch unversteuerte Rente. Der Unterschied – im landläufigen Sinn – zwischen der ‚Brutto‘- und ‚Netto‘-Rente ist, dass dazwischen ‚nur‘ die Sozialabgaben, also Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, abgezogen wurden.
2. Nicht alle Rentner müssen Steuern zahlen
Das heißt nicht, dass alle Rentner auch Steuern zahlen müssen. Aktuell müssen von etwa 21 Millionen Rentnern ungefähr 7 Millionen, also etwa jeder dritte, tatsächlich Geld ans Finanzamt überweisen. Der Grund dafür: Nur ein Teil der ausgezahlten Rente ist steuerpflichtig. Dieser steuerpflichtige bzw. der steuerfreie Anteil hängen vom Jahr des Rentenbeginns ab. Das heißt: Ausgehend vom Jahr des Rentenbeginns wird ein steuerfreier Anteil ermittelt; dieser wird als Euro-Betrag lebenslang festgeschrieben. Ein Beispiel: Wer 2024 in Rente ging und einen Brutto-Renten-Anspruch von 1.800 Euro hat, muss davon 83% versteuern, 17% sind also steuerfrei: 1.800 Euro x 17% x 12 Monate = 3.672 Euro – 3.672 Euro pro Jahr der gesetzlichen Rente sind also lebenslang steuerfrei. Für jemand, der also zum 1.Januar 2024 in Rente gegangen ist, heißt das, dass von 21.600 Euro Rente pro Jahr (1.800 x 12) 3.672 Euro steuerfrei sind, dass also für 17.928 Euro Steuern zu zahlen sind.
Das bedeutet aber auch, dass jede Renten-Erhöhung dazu führt, dass der steuerpflichtige Teil der Rente zunimmt, da ja der Freibetrag festgeschrieben ist, dass also selbst Rentner, die mit Rentenbeginn noch von der Steuer verschont wurden, irgendwann doch Steuern zahlen müssen bzw. dass für alle, die von Beginn an Steuern zu zahlen haben, jedes Jahr die Steuerlast größer wird. Für das Beispiel oben hieße das: Nun wird die Rente im Juli 2025 um 3,74% erhöht, dann beträgt die neue Monatsrente 1.867,32 Euro. Das ergibt eine Jahres-Brutto-Rente 22.407,84 Euro, zu versteuern wären dann schon 18.735,84 Euro – fast 5% mehr als im Vorjahr. Stiege die Rente 2026 wieder um 3%, läge die Brutto-Rente bei 23.080 Euro, der steuerpflichtige Teil schon bei 19.408 Euro.
3. Wichtig dabei
Dieser steuerfreie Betrag betrifft nur die gesetzliche Rente, nicht aber sonstige Einnahmen. Das heißt: Eine Betriebsrente, eine Direktversicherung, ein Neben-Verdienst oder auch Miet-, Pacht- oder Kapital-Einkünfte erhöhen das zu versteuern Einkommen, da sie voll steuerpflichtig sind. Wer in Rente ist, sollte also immer Erspartes zur Seite leben, um entweder einmal im Jahr eine Steuernachzahlung bzw. vierteljährlich eine Vorauszahlung leisten zu können.
4. Generell unterscheidet das Steuerrecht nicht zwischen Arbeitnehmern und Rentnern
Das heißt: Wer in Rente ist, kann im Prinzip dieselben Dinge bei der Steuererklärung geltend machen wie Arbeitnehmern, denn es gelten die gleichen Steuertabellen (für Paare bzw. Singles).
Automatisch berücksichtigt werden vom Finanzamt auch bei Rentnern diverse Steuer-Freibeträge bzw. Pausch-Beträge:
- Grundfreibetrag: 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro pro Jahr (Ehepaare haben den doppelten Betrag).
- Werbungskosten-Pauschale: 102 Euro (ist der Ehepartner auch in Rente, erhält auch dieser die Pauschale)
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro (Paare: 72 Euro)
- Sparer-Pauschbetrag (für Zins-Erträge): 1.000 Euro
- Behinderten-Pauschbetrag (sofern eine Schwerbehinderung vorliegt): abhängig vom GdB zwischen 384 Euro bei GdB 20 und 2.840 Euro bei GdB 100
- Pflege-Pauschbetrag (sofern man einen Angehörigen versorgt): zwischen 600 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 5.
- Hinzu kommt ein Altersentlastungsbetrag. Den wiederum erhält jeder, der über 64 ist.
5. Rentner können auch absetzen
Darüber hinaus können Rentner ähnliche Dinge absetzen wie Arbeitnehmern, weshalb es also unbedingt lohnt, entsprechende Belege zu sammeln bzw. Ausgaben so zu steuern, dass sie auch eine steuermindernde Wirkung haben. Absetzbar sind:
- Werbungskosten, also Kosten der Renten- und Rechtsberatung, die mit der Rente zusammenhängen, Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungskosten, Ausgaben für eine Steuer-Software usw. – aber es gibt eine Pauschale (s.o.).
- Sonderausgaben – dazu gehören Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflicht (auch fürs Kfz) und Unfallpolice, Spenden, Kirchensteuer, aber auch die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker.
- Außergewöhnliche Belastungen: Dazu zählen Gesundheitskosten bei Ärzten und Kliniken, aber auch Pflegekosten. Dazu zählen aber auch Kosten für den altersgerechten Umbau des Hauses oder Beerdigungskosten. Allerdings gibt es hier eine Eigenbeteiligung, die abhängig vom Einkommen ist – Rentnerpaare haben meist eine Zumutbarkeits-Grenze von 5% des Einkommens, bevor außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können; und dann auch nur der über der 5%-Grenze liegende Anteil. Näheres zu den außergewöhnlichen Belastungen findet ihr hier: (Link zu eigenem Beitrag)
6. Wichtig!
Sowohl die Rentenversicherung wie auch die Träger von Betriebsrenten oder Lebensversicherer melden die Zahlbeträge automatisch an die Finanzämter. Das bedeutet einerseits, dass die Steuererklärung für Rentner relativ einfach ist, da die Finanzämter die allermeisten Daten bereits kennen. Andererseits kennt der Fiskus die Einnahmen; insofern ist kaum möglich, Einkünfte ‚unter den Tisch fallen zu lassen‘ bzw. keine Steuererklärung abzugeben. Im Zweifel fordert das Finanzamt einen auf, eine Steuererklärung abzugeben.
7. Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung
Von der Abgabe einer Steuererklärung können sich Rentner befreien lassen, wenn sie nachweisen können, dass sie aktuell und wahrscheinlich auch in Zukunft mit ihren Einkünften, also der Rente, unter dem Grundfreibetrag liegen. Eine solche Nicht-Veranlagung muss beim Finanzamt beantragt werden.

