In vielen Gemeinden müssen Grundstücksbesitzer zum Teil hohe Summen zahlen, wenn die Straße saniert wird. Diese Aufwendungen sind aber keine außergewöhnlichen Belastungen, sagt das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 9 K 56/22), und können somit nicht steuerlich abgesetzt werden. Den Ausgaben stehe ein Gegenwert gegenüber, nämlich ein in der Regel höherer Grundstückswert. Was als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar ist, zeigt unser Ratgeber: https://www.rente-und-co.de/vorsorge/belastungen-von-der-steuer-absetzen

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